Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Nebenbestimmung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Bau und Betrieb mehrerer Windenergieanlagen, nach der der Anlagenbetrieb in der Nachtzeit nur schall- und leistungsreduziert zulässig ist.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Die Schallbelastung durch die Windenergieanlagen liegt unstreitig unter den angesetzten Richtwerten der maßgeblichen Immissionspunkte. Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der heranzuziehenden Nr. 2.2 TA Lärm sei auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.
Datum
Gericht
Instanz
Revision
Aktenzeichen
7 C 4.24
Fundstelle
Vorinstanz(en)
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.11.2023 - 3a A 45/23