Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Kläger hat kein Anspruch nach der Härtefallregelung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012, da er kein Anlagenbetreiber sei. Es bestehe auch keine analoge Anwendung bzw. planwidrige Regelungslücke.
Datum
Gericht
Instanz
Berufung
Aktenzeichen
6 U 71/19
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
LG Frankfurt (Oder), Urt. vom 17.04.2019 - 11 O 215/18