Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.
Datum
Gericht
Instanz
Berufung
Aktenzeichen
6 A 1511/16
Gesetzesbezug
Fundstelle
Vorinstanz(en)
VG Frankfurt, Urt. v. 19.05.2015 - 5 K 1665/14.F