BGH: Zur Schriftform für den Verzicht auf gesetzlichen Förderanspruch bei "Übergangs-Windenergieanlagen"

In Ihrer Infomappe

Leitsätze:

1. Eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c EEG der Schriftform bedürftige Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch muss grundsätzlich den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügen.

2. Ein Anlagenbetreiber, der eine solche Erklärung ausschließlich per Telefax übermittelt hat, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich erst nach erfolgloser Teilnahme an einer Ausschreibung auf den Formmangel beruft.

Datum
Gericht
Instanz
Beschwerde
Aktenzeichen

EnVR 108/18

Vorinstanz(en)

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2018 – 3 Kart 113/17 (V)