Sachverhalt: Zur Frage, ob die Rückzahlungsforderungen des Netzbetreibers (Beklagter) von der Direktvermarkterin (Klägerin) für zuviel gezahlte EEG-Marktprämie unrechtmäßig sind. Aufgrund falscher Berechnungen des NawaRo und der Holz-Boni durch Mischeinsatz berichtigte der Netzbetreiber seine ausgezahlte EEG-Marktprämie mit erklärter Aufrechnung für den in der Anlage der Anlagenbetreiberin produzierten Strom.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Das Geschäftsmodell der Klägerin beruhe auf der Abtretung und dem Erhalt der EEG-Vergütung. Das wirtschaftliche Risiko liege bei der Direktvermarkterin (Zessionarin) aufgrund der privatautonom gewählten Vertragspartnerin und der vereinbarten Haftungsbestimmungen.
6 U 89/17
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LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 14.07.2017 - 11 O 416/15