Zum Rücksichtsnahmegebot wegen Windenergieertragsminderung bei benachbarten Anlagen

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Leitsatz: Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich kann der öffentliche Belang des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil die Anlage die Windausbeute einer benachbarten, bereits bestehenden Windenergieanlage vermindert. Das Gebot der Rücksichtnahme ist aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Minderung gemessen am Gesamtertrag der Bestandsanlage relativ geringfügig ist.

Datum
Instanz
Beschwerde
Aktenzeichen

4 B 39.18

Gesetzesbezug
Fundstelle

www.bverwg.de

Vorinstanz(en)

OVG Koblenz, Urteil v. 26.06.2018 - 8 A 11691/17
VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil v. 01.06.2017 -  4 K 1068/16.NW