Leitsatz des Gerichts:
Eine erweiternde Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen des EEG 2012 kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Auch unter verfassungsrechtlichen Vorgaben - hier der Gleichheitsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbots - ist eine erweiternde Auslegung nicht geboten.
Datum
Instanz
Berufung
Aktenzeichen
6 A 414/15
Gesetzesbezug
Fundstelle
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de,
Urteil im Anhang
Vorinstanz(en)
VG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.05.2014, 5 K 3444/13.F