Zum Vorliegen der revisionsrechtlichen „grundsätzlichen Bedeutung“ bei der Frage, ob eine Windenergieanlage mit einem Abstand zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte ihrer Gesamthöhe beträgt, auch dann gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn sich Wohnbebauung und Windenergienutzung im Außenbereich befinden (hier: verneint).
Datum
Gericht
Instanz
Revision
Aktenzeichen
4 B 36.10
Gesetzesbezug
Fundstelle
Vorinstanz(en)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.06.2010 - 8 A 2764/09