Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 17. März 2016 den Beschluss BK6-13-047 zur Frage, ob die Erhebung von Entgelten für Blindstrombezug im konkreten Fall untersagt ist, positiv entschieden. Entsprechend der anerkannten Regeln der Technik (in diesem Fall der VDE-AR-N 4120 - TAB Hochspannung) sei der Antragstellerin bei Bezug von Wirkleistung der Austausch von Blindleistung in Höhe von bis zu 5 % der Anschlusswirkleistung unentgeltlich zu gestatten. Nur bei Überschreitung des sich daraus ergebenden Grenzwertes sei die Erhebung einer finanziellen Kompensation oder alternativ die Verpflichtung zur Errichtung einer Blindleistungskompensationsanlage zulässig.
Datum
Urheber
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
Aktenzeichen
BK6-13-047
Gesetzesbezug
Fundstelle