Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. Juli 2017 den Beschluss BK6-16-279 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, positiv beschieden. Da es sich im betreffenden Fall um eine Lage in "einem räumlich zusammenhängenden Gebiet“ handele, seien hier die Anforderungen nach § 3 Nr. 24a EnWG erfüllt. Die Anlage sei somit als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG anzuschließen und ein erforderlicher Zählpunkt nach § 20 Abs. 1d EnWG bereitzustellen.
Datum
Urheber
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
Aktenzeichen
BK6-16-279
Fundstelle