Die Autorin beleuchtet in ihrem Beitrag den Begriff der »unmittelbaren räumlichen Nähe« bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und geht dabei auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 ein, in dem zu Gunsten eines Anlagenbetreibers keine unmittelbare räumliche Nähe angenommen wurde.
Datum
Autor(en)
Christina Bönning
Gesetzesbezug
Fundstelle
Sonne Wind & Wärme 10/2016, 83