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CfD & Co.: Studie zu möglichen Rückzahlungsinstrumenten bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (CfD)

Die Veröffentlichung enthält Hinweise zur beihilfenrechtlichen Genehmigung des EEG 2023 sowie zur Umsetzung europäischer Vorgaben durch die Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EBM-VO) im Hinblick auf Förderinstrumente für erneuerbare Energien.

Die geltende Genehmigung des EEG 2023 läuft zum 31. Dezember 2025 aus. Mit Art. 19d EBM-VO wurde ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen, der bei direkten Preisstützungssystemen die Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen (CfD) oder gleichwertigen Systemen bis spätestens 17. Juli 2027 vorschreibt.

Die Einführung solcher Systeme kann auch zur Erfüllung beihilfenrechtlicher Vorgaben beitragen. Ein Rückzahlungsinstrument ist jedoch nur dann zwingend erforderlich, wenn eine Pflicht nach Art. 19d EBM-VO besteht. In anderen Fällen kann die Angemessenheit der Förderung auch durch alternative Ausgestaltungen sichergestellt werden, die nicht zwingend auf die Abschöpfung von Markterlösen abzielen.

Die Veröffentlichung analysiert außerdem vier denkbare Fördermodelle aus dem Optionenpapier des BMWK – darunter produktionsabhängige und produktionsunabhängige CfDs – und betont, dass der Begriff der „direkten Preisstützung“ in Art. 19d EBM-VO nicht eindeutig definiert ist. Daraus ergeben sich gewisse Spielräume bei der rechtlichen Einordnung und Ausgestaltung zukünftiger Förderinstrumente.

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Autor(en)

Stiftung Umweltenergierecht