Das Papier enthält Hinweise zur Umsetzung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG, sowie zu den Auswirkungen einer neu errichteten SteuVE auf bestehende (PV) Anlagen.
Der Anwendungsbereich des Hinweises beschränkt sich zunächst auf Fälle in einem Einfamilienhaus und dem Betrieb mit einem Zähler.
Die neue Festlegung zu § 14a EnWG gilt verpflichtend für nachfolgende Geräte mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024 und einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW im
Niederspannungsnetz:
- Nicht öffentliche (private) Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte, auch Klima-Splitgeräte)