Der Autor geht im Beitrag auf die im EEG 2017 festgelegte 750 kW-Grenze ein, bis zu der Fotovoltaikanlagen noch eine feste Einspeisevergütung erhalten, und weist auf Probleme und Konsequenzen einer möglichen Anlagenzusammenfassung mit der Folge der Ausschreibungspflicht hin.
Bemerkungen
In dem Beitrag wird auf die Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle EEG vom 14. April 2009 Bezug genommen.