Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Rechtslage nach dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 2012 (Az. VIII ZR 362/11) zur Frage der Bestimmung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes für den Netzanschluss von EEG-Anlagen ein. Dabei würdigt er insbesondere den sog. Variantenvergleich innerhalb desselben Netzes, wonach unabhängig von der jeweiligen Kostentragungspflicht für die denkbaren Netzanschlussmöglichkeiten sämtliche Kosten einzustellen sind, welche bei einem Netzanschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden. Abschließend erläutert er die Schrittfolge bei der Behandlung eines Netzanschlussbegehrens.