Auf Ersuchen des Landgerichts Regensburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben, ob die streitgegenständlichen Anlagen im maßgeblichen Zeitraum über technische Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 verfügten (im Ergebnis bejaht) und ob ein etwaiger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 dem Vergütungsanspruch auf Grund fehlender technischer Einrichtungen und damit fehlender marktprämienspezifischer Anspruchsvoraussetzungen entgegensteht bzw. ob dies einen Grund für eine Sanktionierung in Form einer Verringerung des anzulegenden Werts auf null darstellt (im Ergebnis verneint).
Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass
- für die streitgegenständlichen Anlagen nicht § 10b Abs. 2 EEG 2021, sondern §§ 35, 36 EEG 2014 anwendbar sind,
- Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW, die seit ihrer Inbetriebnahme im Jahre 2009 über technische Einrichtungen gemäß § 6 EEG 2009 verfügten, die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 an die Fernsteuerbarkeit erfüllen und ein tatsächlicher Direktzugriff des Direktvermarkters hierfür nicht erforderlich ist,
- weder eine Vergütungssanktion noch ein Entfallen des Vergütungsanspruchs wegen fehlender technischer Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorliegt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Zu diesem Themenkomplex siehe das Urteil des AG Regensburg vom 14. Oktober 2024 (3 C 1217/23), das Urteil des LG Regensburg vom 20. Dezember 2024 (83 O 1435/23) sowie das Urteil des OLG Nürnberg vom 20. Mai 2025 (3 U 2505/24).
- Clearingstelle EEG|KWKG
2025/6-VIII/Stn