Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob § 100 Abs. 21 EEG 2023 auf Anlagen anwendbar ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift (16. Mai 2024) in Betrieb genommen wurden (im Ergebnis bejaht) und ob, soweit das der Fall ist, die Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 1-2 Nr. 1 lit. a EEG 2023 bereits ab Inbetriebnahme der Anlage geschuldet ist (im Ergebnis verneint).
Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass
- die Ausnahmeregelung des § 100 Abs. 21 EEG 2023 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EEG 2023 auf Solaranlagen anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2023 und vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nr. 3 EEG 2023 erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden,
- ein Förderanspruch nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. 100 Abs. 21 EEG 2023 mit Wirkung ab dem 16. Mai 2024 für Solaranlagen besteht, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum 15. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Urheber
- Clearingstelle EEG|KWKG
Aktenzeichen
2025/18-I/Stn