Auf Ersuchen des Landgerichts Ingolstadt hat die Clearingstelle die Stellungnahme 2024/12-IX/Stn zu der Frage abgegeben, ob das verfahrensgegenständliche Messkonzept geeignet ist, insbesondere die aus der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe resultierende EEG-Ersatzstrommenge hinreichend genau i.S.d. EEG i.V.m dem MsbG zu bestimmen (im Ergebnis bejaht). Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass
- Strommengen, die kaufmännisch-bilanziell in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden (insbesondere „fiktive Einspeisungen“) nicht für den (vergüteten) Eigenverbrauch herangezogen und abgerechnet werden können sowie
- die Abrechnung mithilfe des verfahrensgegenständliche Messkonzepts auch bei verschiedenen Anlagenbetreibern anwendbar ist.
In der ergänzenden Stellungnahme 2024/12-IX-2/Stn hat die Clearingstelle zudem Ausführungen zu Einwendungen und Ergänzungsfragen der Parteien veröffentlicht. Dabei wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Für die Geeignetheit des zu prüfenden Mess- und Abrechungskonzepts für das Erstellen der Abrechnung durch die Netzbetreiberin gegenüber dem personenidentischen Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer kommt es nicht allein darauf an, wer Stromverbraucher in bestimmten Verbrauchseinrichtungen ist. Maßgeblich ist, ob ein Stromliefervertrag mit einem Stromversorgungsunternehmen außerhalb der Abnahmestelle besteht.
- Das Fehlen einer Vereinbarung hinsichtlich der Zuordnung der Einspeisemengen zwischen Anlagenbetreiber und Dritten führt nicht dazu, dass das Messkonzept ungeeignet ist, da eine solche Zuordnung auch noch nachträglich vorgenommen werden kann.
- Die Frage der Zeitsynchronität der Zusatzeinrichtungen der Zähler ist im Kontext des Mess- und Eichrechts einzuordnen. Die tatsächliche Umsetzung der Zeitsynchronität ist dabei keine Frage der Geeignetheit des Messkonzeptes. Jedoch haben Verstöße gegen das Mess- und Eichrecht – wie z. B. aufgrund einer nicht-zeitsynchronen Messwerterfassung und -registrierung – zur Folge, dass keine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Messwerte besteht.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
- Clearingstelle EEG|KWKG
2024/12-IX/Stn