Auf Ersuchen des Landgerichts Ingolstadt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob das verfahrensgegenständliche Messkonzept geeignet ist, insbesondere die aus der kaufmännisch-bilanziellen-Weitergabe resultierende EEG-Ersatzstrommenge hinreichend genau i.S.d. EEG i.V.m dem MsbG zu bestimmen (im Ergebnis bejaht). Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass
- Strommengen, die kaufmännisch-bilanziell in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden (insbesondere „fiktive Einspeisungen“) nicht für den (vergüteten) Eigenverbrauch herangezogen und abgerechnet werden können sowie
- die Abrechnung mithilfe des verfahrensgegenständliche Messkonzepts auch bei verschiedenen Anlagenbetreibern anwendbar ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.