Auf Ersuchen des Landgerichts Ulm hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob nach dem Sachverhalt ein Verstoß gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorliegt, aufgrund dessen sich die EEG-Vergütung des Anlagenbetreibers auf null reduziert (im Ergebnis verneint). Insbesondere wurden die Fragen geklärt:
- ob zur Erfüllung der Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erforderlich ist, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Ist-Einspeisewerte selbst übermitteln müssen und
- ob sich die Einrichtung zur jederzeitigen Abrufung der Ist-Einspeisung im Eigentum des Anlagenbetreibers befinden muss.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen
Lesen Sie hinsichtlich der erforderlichen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 auch unsere Stellungnahme 2018/48/Stn.