Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob die auf dem Dach des Wohnhauses des Klägers installierte Photovoltaikanlage am 31. März 2012 und damit vor dem Degressionstermin 1. April 2012 »technische Betriebsbereitschaft« erlangt hat und ob die Beklagte bei einer vor dem Degressionstermin 1. April 2012 i.S.d. EEG technisch betriebsbereiten Anlage eine zu geringe Vergütung gezahlt hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.
Das AG Fulda nimmt in seinem Urteil v. 14.07.2016 - 32 C 86/15 (B) Bezug auf die Stellungnahme der Clearingstelle EEG, erachtet die technische Betriebsbereitschaft der Fotovoltaikanlage dadurch jedoch nicht als erwiesen.