Im Regelfall erhalten Windenergieanlagen an Land einen Anspruch auf Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA).
Von dem Erfordernis der Ausschreibungspflicht werden u.a. Windenergieanlagen an Land ausgenommen, die unter die Legaldefinition als Pilotwindenergieanlagen an Land i.S.d. § 3 Nr. 37 Buchstabe b EEG 2023 fallen (Anlagen vorwiegend für Zwecke der Forschung und Entwicklung).
Zur Nachweisführung, dass eine Windenergieanlage an Land unter die o.g. Legaldefinition fällt, ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass mit der Anlage eine wesentliche Innovation erprobt wird, die deutlich über den Stand der Technik hinausgeht.
In seinem Infoblatt beschreibt das BMWK, welche Anforderungen für die Antragstellung gelten, welche technischen Nachweise vorzulegen sind und wie das Verfahren abläuft. Es wird außerdem erläutert, welche Informationen der Antrag zwingend enthalten muss und in welcher Form die Einreichung erfolgen kann.
Die Bescheinigung ersetzt nicht die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach dem EEG.