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Empfehlung zur Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 („Anlagensplitting“) liegt vor

Die Clearingstelle EEG hat am 17. April 2009 die Empfehlung zur Auslegung von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 veröffentlicht. Die Empfehlung beantwortet die Frage, wie die Formulierung „auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“ auszulegen und anzuwenden ist. Die Clearingstelle EEG kommt darin zu dem Ergebnis, dass ein „Grundstück“ grundsätzlich ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne ist, in eng umgrenzten Ausnahmefällen ein Grundstück jedoch auch ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne sein kann. Das Tatbestandsmerkmal der [sonstigen] "unmittelbaren räumlichen Nähe" ist vorwiegend aufgrund der Genese und des Zwecks des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass eine Ausnutzung aneinandergrenzender Grundstücke bzw. eine Parzellierung von Grundstücken entlang der Belegenheit der Anlagen eine Umgehung der Vergütungsschwellen des EEG sein kann. Die Clearingstelle EEG hat einen Kriterienkatalog entwickelt, anhand dessen eine Umgehung geprüft werden kann. Die detaillierte Empfehlung sowie weitere verfahrensrelevante Dokumente können Sie auf der Seite zum Empfehlungsverfahren 2008/49 herunterladen. Die Clearingstelle EEG weist Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ergänzend darauf hin, dass in Einzelfällen weiterhin Zweifelsfragen existieren können. Aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags, Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG 2009 zu klären, was auch und insbesondere bedeutet, Streitigkeiten zu klären, bevor und ohne dass sie gerichtshängig werden, bietet die Clearingstelle EEG Anlagen- und Netzbetreibern die Möglichkeit, gemeinsam bei der Clearingstelle EEG ein Votumsverfahren, d. h. die Begutachtung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall, oder ein Einigungsverfahren, d. h. ein durch die Clearingstelle EEG moderiertes Gespräch, zu beantragen. Einzelheiten zum Ablauf der Verfahren finden Sie in der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG.

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