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Förderdeckel für Flexibilitätsprämie bei Biomasseanlagen erreicht

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) gab am 31. August 2019 bekannt, dass der Förderdeckel für flexible, zusätzliche Leistung für Biomasse-Bestandsanlagen (sog. Flex-Deckel) im Juli 2019 erreicht wurde.

Betreiber von Biomasseanlagen, die vor dem 31. August 2014 in Betrieb genommen wurden, haben Anspruch auf die Flexibilitätsprämie für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung. Wird diese Leistung durch die Erhöhung der bisherigen installierten Anlagenleistung bereitgestellt (sog. Zubau), gilt für diese zusätzliche Leistung der sog. Flex-Deckel.

Nach Anlage 3 Nr I.5 EEG 2017 "entfällt der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur ... veröffentlichte ... Zubau erstmals den Wert von 1.000 Megawatt übersteigt."

Mit Erreichung des Förderdeckels im Juli 2019 hat diese Übergangsfrist nunmehr begonnen und läuft bis 31. November 2020.

Die Pressemitteilung der BNetzA finden Sie hier.

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