Die EU-Kommission hat am 19. Dezember 2017 die Befreiung bzw. schrittweise Verringerung der EEG-Umlage für Bestandsanlagen unter dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) bis zum 31.12.2022 genehmigt.
Relevant ist diese Genehmigung bspw. für die Anwendbarkeit des § 61f EEG 2017 bei der Rechtsnachfolge von Bestandsanlagen, dessen Anwendung gemäß § 104 Abs. 7 EEG 2017 unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission steht.
- Für neue Eigenversorger (Aufnahme des Betriebs im August 2014 oder später), die erneuerbare Energiequellen nutzen, wurden die Befreiungen und Ermäßigungen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft, da sie der Logik des deutschen EEG-Umlagensystems folgen. Diese Befreiungen und Ermäßigungen werden für Anlagen gewährt, die den Zielen des EEG zuträglich sind, aber nach dem EEG keine direkte Förderung für die Eigenversorgung erhalten.
- Für neue kleine Anlagen zur Eigenversorgung mit einer Leistung von maximal 10 Kilowatt wurde die Befreiung ebenso nicht als Beihilfe eingestuft, weil sie unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt.
Bemerkungen
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem über das Beihilfenregister der EU-Kommission.