Das 47. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Dezentrale Erzeugungs- und Verbrauchskonzepte“ fand am 12. Juni 2024 als Präsenzveranstaltung im Magnus-Haus Berlin, Am Kupfergraben 7 in Berlin-Mitte sowie zeitgleich als Liveübertragung (auch mit
online statt.Leitsätze:
Der Autor informiert über mögliche Chancen für EE-Anlagenbetreiber aufgrund der hohen Strompreise ihre Erträge zu optimieren. Dabei untersucht er die geförderte Direktvermarktung, die Einspeisevergütung, die ausgeförderten Anlagen und erläutert wichtige weitere Aspekte wie die Herkunftsnachweise, die Mitteilungen über Wechsel und die Gestaltung von Stromlieferverträgen.
Der Artikel berichtet über Stromlieferverträge (PPA, Power Purchase Agreement) und geht dabei zunächst auf die Natur der PPA-Verträge ein. Er erklärt, welche Vorteile sie für die erneuerbaren Energien gegenüber der staatlichen EEG-Förderung haben.
Der Aufsatz berichtet über die Ergebnisse einer Forschung (A global analysis of the progress and failure of electric utilities to adapt their portfolios of power-generation assets to the energy transition) der Oxford University, die die Investitionstrends der Versorgungsunternehmen zwischen 2001 und 2018 untersuchte. Die Studie besage, dass obwohl sich eine Menge der Firmen in den letzten Jahren für Investitionen in erneuerbare Energien entschieden haben, die Höhe ihrer Kapitalanlagen in neue Kohle- und Gaskapazitäten besorgniserregend bleibe.
Die größten Sieger der 2020 begonnenen Corona-Pandemie in der Energiewirtschaft seien die Unternehmen, die bereits auf regenerative Energiequellen gesetzt haben. Die Preise ihrer Aktien seien seit einem Jahr wesentlich gestiegen, während genau die "fossileren" Unternehmen in de roten Zahlen geraten seien. Der Grund dafür sei die verringerte Nachfrage in Zeiten harter Lockdowns, infolgedessen die erwarteten Einnahmen von „fossil“ erzeugtem Strom unterblieben seien.
Leitsatz:
Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt.
Sachverhalt: Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) warb in Form eines Vergleichs, im Falle eines Anbieterwechsel vom Grundversorger, mit einer Ersparnis sowie einer sicheren Versorgung mit 100 % Ökostrom. Das vom werbenden Vergleich betroffene EVU sieht in der Werbung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und bezeichnet diese Werbung als irreführend, da der Werbebrief auch in den Adressbereich von Kunden außerhalb des vom Vergleich betroffenen Grundversorgers gelangte und das der vom Endkunden bezogene Strom aus einem „Energiemix“ gewonnen wird.