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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– GBK-24-01-2#1
Aktenzeichen: GBK-24-01-2#1
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat am 6. Juni 2024 die Festlegung von Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus (WANDA) erlassen.

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Gesetzentwurf

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in Folge der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in dieser Form nicht mehr beschlossen wurde, ist inzwischen jedoch in Form eines neuen Gesetzesvorhabens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) erneut aufgegriffen.

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Politisches Programm
Gesetzesbezug: EnWG 2011

Beschleunigung für die Errichtung des Wasserstoff-Kernnetzes notwendig

Der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur soll mit der Planung und Errichtung eines Wasserstoff-Kernnetzes beginnen. Das Wasserstoff-Kernnetz soll große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, miteinander verbinden.

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Politisches Programm

Das Bundeskabinett hat am 26. Juli 2023 die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) beschlossen. Im Mittelpunkt der NWS stehen die Beschleunigung des Markthochlaufs von Wasserstoff und seiner Derivativen sowie Wasserstoffanwendungstechnologien. Die in der NWS verankerten Maßnahmen wurden drei Stufen zugeordnet: kurzfristige Maßnahmen für das Jahr 2023, mittelfristige Maßnahmen für die Jahre 2024/2025 und langfristige Maßnahmen bis 2030.

Die wichtigsten Handlungsfelder/Zielbilder der Nationalen Wasserstoffstrategie sind:

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Gesetz: Bund
Textfassung vom:
Urheber: Bund

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (Energiewirtschaftsänderungsgesetz)

vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026), ändert unter anderem:

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Gesetz: Bund
Textfassung vom:
Urheber: Bund

Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist.

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