Am 15. Juni 2015 hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur die »Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen« (Az: BK6-11-098, Beschluss im Anhang) vom 30. Oktober 2012 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG aufgehoben (Az. BK6-11-098-A, Aufhebungsbeschluss im Anhang).
Der Beitrag behandelt die Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes und die Kostenverteilung für Netzanschluss und Netzausbau zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Der Autor geht hierbei ausführlich auf das Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes als grundlegende Entscheidung für die Wahl ein, von welchem aber im Einzelfall abgewichen werden könne. Im Beitrag werden die entsprechenden Ausnahmen vom Grundatz - des Anschlusses an einem vom Anlagenbetreiber gewählten oder vom Netzbetreiber zugewiesenen Verknüpfungspunkt - behandelt.
Zu der Frage, ob die Betreiberin einer KWK-Anlage gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) für den erzeugten und selbstverbrauchten Strom hat, auch wenn die Anlage nicht mit einer Einrichtung zur Fernsteue
Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen.
Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.
Näheres können Sie in dem
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Netzbetreiber die Einspeisevergütung eines Anlagenbetreibers auf Null kürzen darf, wenn ihm keine Informationen im Bezug auf den Wechselrichter vorliegen.
Ergebnis: Das Berufungsgericht empfiehlt am 15. Mai 2015 die Rücknahme der Berufung, da keine Aussicht auf Erfolg herrsche.
Begründung: Aus dem Sachvortrag sei nicht erkennbar, dass der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die notwendigen Informationen rechtzeitig in lesbarer Form übermittelt habe.
Die Energietechnische Gesellschaft im
Zu der Frage, ob eine PV-Anlagenbetreiberin einen Anspruch gegen die Netzbertreiberin auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 EEG 2012 wegen entgangener Vergütung für den Zeitraum vom 23.
Sachverhalt: Ein Netzbetreiber nahm Instandhaltungsmaßnahmen an einer Lastschaltanlage vor, an die die zur Biogasanlage der Anlagenbetreiberin führende Stichleitung angeschlossen war und unterbrach für diesen Zeitraum die Stromabnahme. Fraglich war, ob die Anlagenbetreiberin hieraus ein Schadenersatzanspruch für die entgangene Einspeisevergütung, den Einsatz eines Notstromaggregats und den Einsatz einer Notfackel gegen die Netzbetreiberin zustand.
Ergebnis: Verneint.
Zu der Frage, ob der Beschluss vom 30. Oktober 2012 der Bundesnetzagentur (BK6-11-098) - Festlegung zur »Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen« rechtswidrig und daher aufzuheben ist (hier bejaht: Die Festlegung sei hinsichtlich der Tenorziffern 2 Satz 3 (netzknotenbezogene Nennwertgrenze) und 3 Satz 2 (Wirkleistungsbezug durch Speicheranlagen) materiell rechtswidrig.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor geht in seinem Beitrag auf das bislang bestehende Recht der Betreiber von Eigenerzeugunganlagen zur Messung des erzeugten Stroms sowie auf die Entwicklung aufgrund des bevorstehenden Roll-Outs von sogenannten Smart Metern und intelligenten Messsystemen ein. U.a. behandelt der Autor auch die Problematik der Messung von geringfügigen Strombezügen für den Eigenverbrauch der Erzeugungsanlage.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die Anforderungen hinsichtlich der nachträglichen Flexibilisierung älterer Windenergieanlagen zur Netzstützung ein, die sich aus der im März 2015 in Kraft getretenen neuen Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) ergeben.
Leitsätze des Gerichts:
Grundsätzlich nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber berechtigt ist, den Messstellenbetrieb selbst vorzunehmen, und den Messstellenbetrieb vollständig - einschließlich der Messdienstleistung - übernimmt.
Grundsätzlich ist jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Gegenwärtig kommt es in zahlreichen Fällen zu Verzögerungen beim Einbau der notwendigen Messeinrichtungen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht in seinem Schreiben vom 25. März 2015, III B 6 V 4250/05/10003: 004 (s.
Im Anhang finden Sie den »Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes« der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 21.
Der Autor stellt in seinem Beitrag verschiedene Messkonzepte für Eigenerzeugungsanlagen vor und geht dabei auch auf deren Entwicklung, u.a. weg von der Volleinspeisung hin zur Eigenversorgung vor dem Hintergrund der EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2014, ein.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 20. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu messtechnischen Aspekten im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 17. März 2015, in Kooperation mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), in der Landesvertretung Hessen in Berlin veranstaltet wurde.
Im Beitrag werden zunächst zwei Empfehlungsverfahren vorgestellt, welche im Berichtszeitraum eingeleitet wurden: das Verfahren 2014/27 zum Thema »Zulassung der Anlage nach Bundesrecht« sowie das Verfahren 2014/31 zu »Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei erneuerbare Energien Anlagen«.
Leitsatz des Gerichts:
Zur Abgrenzung zwischen einer entschädigungspflichtigen Maßnahme des Einspeisemanagements und der Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber gegenüber den Betreibern von Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin vorgeschlagene Gesamt-Messkonzept für den geplanten Zubau von PV-Modulen mit einer Leistung von insgesamt 499 kWp zu der bestehenden PV-Installation mit einer Leistung von 211 kWp den Anforderungen an die Messeinrichtungen