In diesem Beitrag werden ausgewählte Neuregelungen des EnWG 2011 und des EEG 2012 sowie diesbezügliche Entscheidungen bzw. Festlegungen der BNetzA dargestellt und analysiert. Dabei geht der Autor auch auf offene Fragen und Folgen für die Praxis ein.
Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die Eckpunkte des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) und unterzieht diese einer kritischen Analyse.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag verschiedene innovative Lösungen als Alternativen zum konventionellen Netzausbau vor, um den durch die sogenannte Energiewende ausgelösten Herausforderungen für Verteilnetze zu begegnen. Dazu betrachten sie u.a. Kommunikations- und Informationstechnologien, Spannungsregelung, Speicherung und Kabelstrecken und bewerten die jeweiligen Optimierungsvarianten.
Die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums von Ecofys Germany GmbH und Prognos AG erstellte Studie beschäftigt sich mit den Potenzialen der Wärmepumpe zum Lastmanagement im Strommarkt und zur Netzintegration von Erneuerbaren Energien und bewertet diese über eine gekoppelte Simulation von Gebäudesystemen mit dem Elektrizitätsversorgungssystem.
Nein.
Die Anwendung der Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch setzt voraus, dass die Solaranlage zumindest mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist. Eine nähere Begründung für das Erfordernis eines Netzanschlusses finden Sie in Abschnitt 3.1.4 der Empfehlung 2011/2/1.
In diesem Beitrag wird das Gesetzpaket zur sogenannten Energiewende 2011 thematisiert, wobei auf den Atomausstieg, den Rechtsrahmen für Erneuerbare Energien (EEG 2012, Genehmigungsrecht für EE-Anlagen), das Energiewirtschaftsrecht (Auswirkung auf die Energienetze, den Netzbetrieb und die Netzbetreiber), Konzessionsverträge und -abgaben, geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen, Energielieferung und Verbraucherschu
Teilweise.
Nein, nicht immer.
Zu der Frage, ob die Pflicht des Netzbetreibers aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum „unverzüglichen“ Netzanschluss bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss sofort nach Eingang des Anschlussverlangens vornehmen muss (hier: verneint. „Unverzüglich“, d.h. nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeute, dass dem Netzbetreiber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Dispositionsfrist zustehe).
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag die sogenannte 50,2-Hertz-Problematik. Diese sei auf eine veraltete DIN-Norm zurückzuführen, derzufolge PV-Wechselrichter bei Erreichen einer Netzfrequenz von 50,2 Hertz vom Netz abgetrennt werden, was nunmehr die Gefahr großräumiger Stromausfälle berge.
Leitsätze des Gerichts:
Die im Auftrag der vier Übertragungsnetzbetreiber (vertreten durch die EnBW Transportnetze AG), des Bundesverbandes für Solarwirtschaft (BSW) und des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Neuregelungen des EEG 2012 für Solarstromanlagen vor.
Der Autor weist auf die Änderung der Eichordnung (EichO 2011) von Juni 2011 hin und gibt diesbezüglich Hinweise und Praxistipps.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist.
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
Im Grundsatz ja.
Nein. Die Abrechnung der Vergütungszahlungen erfolgt mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Jahresabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.
Das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert zum 5. August 2011 das EnWG (EnWG 2011).
Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).