In dem Kurzbericht Energy Sharing - Bestandsaufnahme und Strukturierung der deutschen Debatte unter Berücksichtigung des EU-Rechts werden verschiedene Umsetzungsvorschläge zum Energy Sharing und verwandte Ansätze verglichen.
Mit der Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen (Preisbremsenverlängerungsverordnung – PBVV) sollen die bis zum 31. Dezember 2023 befristeten Energiepreisbremsen nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas- und Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Gang des Gesetzgebungsvorhaben:
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 18. Oktober 2023 die Richtlinie (EU) 2023/2413 („Renewable Energy Directive III“ bzw.
Mit dem Beschluss des Klimaschutzprogramms 2023 durch das Bundeskabinett am 4. Oktober 2023 möchte Deutschland den Klimaschutzzielen bis 2030 einen großen Schritt näher kommen. Übergeordnetes Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Folglich liegt der Fokus auf der Dekarbonisierung in allen Sektoren der Volkswirtschaft. Durch die im vorliegenden Klimaschutzprogramm 2023 enthaltenen Maßnahmen kann die bestehende Klimaschutzlücke um bis zu 80 Prozent geschlossen werden. Dies bestätigte auch der Expertenrat für Klimafragen.
Am 20. September 2023 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz verkündet worden.
Die neue Richtlinie fordert unter anderem eine Reduktion des Primär- und Endenergieverbrauchs um mindestens 11,7 % basierend auf einer aktuellen Referenzentwicklung (PRIMES 2021).
Am 28. Juli 2023 hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12.
Am 20. Juni 2023 hat die Europäische Kommission die delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften verfolgt das Ziel, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von normativen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers zu gewährleisten. Insbesondere sollen die Zuständigkeiten bei der Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung an die unionsrechtlichen Vorgaben sowie die Auslegung des EuGH anpasst werden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht sollen die Potenziale im Bereich des Immissionsschutzrechts zwecks Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 effektiver genutzt werden. Im Wesentlichen sollen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum schnellen Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen verkürzt und vereinfacht werden.
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze sieht u. a. Gesetzesanpassungen des im letzten Quartal 2022 in Kraft gesetzten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie des Strompreisbremsegesetzes vor.
Sachverhalt: Die Parteien streiten, ob die Verteilernetzbetreiberin zwei Anlagen als Kundenanlagen gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anschließen muss.
Die EU-Kommission hat in zwei Rechtsakten Kriterien für „grünen“ Wasserstoff festgelegt.
Leitsätze:
Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Dezember 2022 die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien erlassen, welche am 29. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet wurde.
Die Verordnung ist am 30. Dezember 2022 Kraft getreten und gilt befristet für einen Zeitraum von 18 Monaten. Sie ist unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten.
Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, den 22. Dezember 2022, das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) und das Wind-auf-See-Gesetz (WindSeeG 2023) beihilferechtlich genehmigt. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien können wie geplant zum 1. Januar 2023 Anwendung finden.
Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) vom 20. Dezember 2022, das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, ist am 24.
Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2022 S. 2512), das am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert durch Artikel 5 das EEG 2021.
Am 14. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse vom 13. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen.
Leitsätze:
1. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Abwicklung von den Übertragungsnetzbetreibern durch europäische Initiativen bzw. Projekte entstehenden Personalmehrkosten über das Regulierungskonto.
Aufgrund der angespannten Gasversorgungslage und des Bestrebens der Bundesregierung, die Unabhängigkeit von russischen Energielieferungen zu gewährleisten, bereitet die Bundesregierung ein weiteres Energiesicherungspaket vor.
Das Energiesicherungspaket besteht aus drei Kernelementen:
Nein.
Leitsätze:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 - Zertifizierung von Biokraftstoffen und Biomasse-Brennstoffen
Am 27. Juni 2022 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen vom 14. Juni 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.