Im Beitrag wird die Problematik der in der üblichen Weise angewendeten Pacht- und Betriebsführungsmodelle für Erneuerbare Energien-Anlagen mit dem Kreditwesengetz (KWG) behandelt. Nach dessen Regelung ist bei einer Bewertung des Geschäfts als Finanzierungsleasing das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BAFin) strafbar. Der Autor erläutert zunächst das Geschäftsmodell und die Erlaubnispflicht nach dem KWG. Anschließend geht er auf Bereichsausnahmen und Einzelfreistellungen von Unternehmen ein.
Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV)
vom 17. Februar 2015 (BGBl I 2015 S. 146), in Kraft getreten am 20. Februar 2015.
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) vom 17. Februar 2015 (BGBl. I 2015 S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2.
Die Autorin stellt das sogenannte Grünstrom-Markt-Modell (GMM) vor. Das GMM wurde von vier Ökostrom-Anbietern gemeinsam entwickelt und sieht die Direktvermarktung von Regenerativstrom mit Herkunftszertifikat ohne den Umweg über die Strombörse und ohne das EEG-Umlagesystem vor.
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Inhalt und der Reichweite von § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche am 20. Februar 2015 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift trifft Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage von Letzverbrauchern und Eigenversorgern.
Die Autoren thematisieren in ihrem Beitrag die Änderungen, welche seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 für Betreiber von Biogas-Bestandsanlagen gelten. Beleuchtet weden u.a. Themen wie die Eigenversorgung, der Landschaftspflege-Bonus, die Direktvermarktung oder die Definition des Inbetriebnahmebegriffs.
Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV)
Der Autor geht in seinem Artikel auf die Verordnungsermächtigung zur Vermarktung von Grünstrom aus Direktvermarktung (§ 95 Nr. 6 EEG 2014) ein und legt deren Relevanz in Bezug zur Akzeptanz der Energiewende dar. Die für die Verordnungsermächtigung bedeutenden Theorien des Ökostrom-Markt-Modells und des Kundenmarktmodells werden vorgestellt und vor dem rechtlichen Hintergrund beleuchtet und eingeordnet.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 18. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014, das am 23. September 2014 im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin veranstaltet wurde.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, das am 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin veranstaltet wurde.
Die Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen sanken im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 1. Juli 2014 jeweils zum Monatsersten um 1 Prozent.
Die Autoren klären anhand von juristischen Auslegungsmethoden, ob das Eigenverbrauchsprivileg gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 nur dann Anwendung findet, sofern ein Unternehmen den eigenerzeugten Strom gleichzeitig viertelstundengenau selbst verbraucht. Sie gelangen in ihrem Beitrag zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang der Norm gegen ein solches Erfordernis sprechen.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit verschiedenen Mietmodellen für PV-Anlagen im Bereich des Eigenverbrauchs mit einem oder mehreren Mietern. Dabei geht er insbesondere auf die Risiken entsprechender Verträge, die Abgrenzung zur Stromüberlassung und die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ein.
Zu der Frage, ob die in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist (hier: verneint.
Die vom Fraunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) erstellte Studie »Geschäftsmodell Energiewende« beschäftigt sich mit den Kosten der sog. Energiewende im Strom-, Wärme- und Verkehrssektor und enhält eine Finanzierungsstrategie bis zum Jahr 2050.
Zu der Frage, ob die Abrechnungsfrist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (a.F.) eine Ausschlussfrist darstellt (hier: verneint. Wie der Senat ebenfalls im Urteil vom 10. Juli 2013 (VIII ZR 295/12, aaO Rn.
Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag verschiedene Konstellationen auf, in denen die Letztverbraucher die EEG-Umlage direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abführen müssen.
Der Autor stellt in seinem Beitrag drei Modelle zum Verbrauch bzw. zur Vermarktung von Strom vor Ort vor, die aufgrund ihrer Befreiung von Steuern, Abgaben und ggf. Umlagen einen preislichen Vorteil beim Bezug von Solarstrom im Gegensatz zum Bezugsstrom aus dem Netz für gewerbliche und kleine Stromtarifkunden darstellen. Hierzu zählen der Eigenverbrauch gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 durch den Anlagenbetreiber bzw.
Leitsatz des Gerichts:
Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25.10.2008, BGBl. 2008 I, 2074, 2087) bestimmte Frist ist keine Ausschlussfrist.
Bemerkungen:
In seinem Beitrag geht der Autor auf die Möglichkeit ein, den erzeugten PV- bzw. BHKW-Strom dezentral durch mehrere Mieter bzw.
Der Autor beschäftigt sich in seiner Abhandlung mit den Stromgestehungskosten von Windenergie- und PV-Anlagen im Rahmen der Energiewende. Darin stellt er einen neuen methodischen Ansatz zur Bestimmung eines kosteneffizienten Ausbaupfads vor und geht zudem der Frage nach, welchen Einfluss die mögliche Speicherung von Strom auf den Ausbaupfad hat.
Die Autorin erläutert den rechtlichen Hintergrund des elektronischen Herkunftsnachweisregisters sowie dessen Funktionsweise. Dabei geht sie darauf ein, was ein Herkunftsnachweis ist, woher Energieerzeuger oder Elektrizitätsversorger diese Herkunftsnachweise bekommen und welche Angaben der Herkunftsnachweis enthält. Zudem stellt sie die Systematik des Herkunftsnachweisregisters dar und zeigt, welche Praxisprobleme sich bei der Umsetzung bereits abzeichnen.
Das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2403), wurde am 11. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet trat somit am 12. Dezember in Kraft.