Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 3. Dezember 2025 die Ergebnisse der dritten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Oktober 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Dezember 2025, so dass die Bekanntgabe am 10. Dezember 2025 als erfolgt gilt.
Das 50. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Flexibilisierung des Strommarktsystems – Speicher und EE-/KWK-Anlagen“ fand am 6. November 2025 im Festsaal der Berliner Stadtmission, Lehrter Straße 68, 10557 Berlin und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse der Innovationsausschreibung vom 8. Oktober 2025 veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. September 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 8. Oktober 2025, so dass die Bekanntgabe am 15. Oktober 2025 als erfolgt gilt.
Gemäß § 98 EEG 2023 legt der Bund-Länder-Kooperationsausschuss der Bundesregierung regelmäßig einen Bericht über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien vor. Grundlage des vorliegenden fünften Berichts sind die von den Ländern übermittelten Daten für den Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2024 sowie ergänzende Informationen für das erste Halbjahr 2025.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Solarnetzbetreiber in den Jahren 2018 bis 2020 zu hohe Vergütungszahlungen geleistet hat. Dabei kam es auf die Frage an, ob die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sind und inwieweit der Rückforderungsanspruch auf Einspeisevergütung gegenüber der Anspruchsstellerin nach § 16 Abs. 1 i. V. m. §§ 20, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 berechtigt ist.
Ziel des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, den dringend erforderlichen Ausbau erneuerbarer Energien – insbesondere von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – mit den Belangen des Hochwasserschutzes in Einklang zu bringen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bislang ausgeschlossene Flächen wie Überschwemmungsgebiete unter bestimmten Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien geöffnet werden können.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf EEG-Vergütung für den in seinen Solaranlagen erzeugten und in das Netz der Netzbetreiberin eingespeisten Strom hat. Klärungsbedürftig war der Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der Solaranlagen und dem Einbau eines Zweirichtungs-Übergabezählers durch den Messstellenbetreiber. In diesem Zeitraum hatte der Anlagenbetreiber den Strom durch eine nicht geeichte kundeneigene Messeinrichtung gemessenen (im Ergebnis teilweise bejaht).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. August 2025 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen und für Solaranlagen, die auf baulichen Anlagen errichtet werden (Solaranlagen des ersten Segments) bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. Juli 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 14. August 2025, so dass die Bekanntgabe am 21.
Die Clearingstelle hat am 13. November 2025 den Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 hinsichtlich der Mitteilung zur erhöhten Vergütung bei Volleinspeiseanlagen beschlossen.
Dem Hinweis voraus gingen die Auswahl der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen, der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen der Verbände und öffentlichen Stellen zum Hinweis-Entwurf.
Im Hinweis werden folgende Fragen geklärt:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. Juli 2025 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Juni 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 16. Juli 2025, so dass die Bekanntgabe am 23. Juli 2025 als erfolgt gilt.
Auf Ersuchen des Landgerichts Regensburg hat die Clearingstelle eine Stellungnahme u.a. zu den Fragen abgegeben, ob die streitgegenständlichen Anlagen im maßgeblichen Zeitraum über technische Einrichtungen zur Fernsteuerung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 verfügten (im Ergebnis bejaht) und ob ein etwaiger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 dem Vergütungsanspruch auf Grund fehlender technischer Einrichtungen und damit fehlender marktprämienspezifischer Anspruchsvoraussetzungen entgegensteht bzw.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse der Innovationsausschreibung vom 3. Juli 2025 veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Juli 2025, so dass die Bekanntgabe am 10. Juli 2025 als erfolgt gilt.
Mit der Ergänzung in § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) soll die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 0,8 kW zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen ermöglicht werden, ohne dass dies die Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG, ob es sich um eine Kleingartenlaube oder ein Wochenendhaus handelt, beeinflusst. Ziel ist es, die Bewirtschaftung von Kleingärten zu unterstützen.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt eine behördliche Auskunft über
(i) die Anzahl der Anträge zur Installation von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden sowie
(ii) Informationen über die Zahl und Gründe der abgelehnten Anträge im Zeitraum 2020-2022 als Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1. HUIG.
Ergebnis: Bejaht.
In dem Schiedsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob das vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Mess- und Abrechnungskonzept mit gemeinsamer Messung und Abrechnung sowohl im Übergabezähler als auch im Erzeugungszähler den messtechnischen Anforderungen des EEG und MsbG entspricht, auch wenn eine der beiden PV-Installationen den vergüteten Eigenverbrauch gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2009 in Anspruch nimmt.
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Kleingartenverein, dessen Mitglieder die Beklagten sind. Er begehrt gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinssatzung die Beseitigung mehrerer Steckersolargeräte, die die Beklagten auf den Dächern ihrer Bungalows errichtet haben.
Ergebnis: Verneint.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23. April 2025 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen des ersten Segments bekannt gegeben. Gebotstermin war der 1. März 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 23. April 2025, so dass die Bekanntgabe am 30. April 2025 als erfolgt gilt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf einem verfüllten ehemaligen Kiestagebau, die Beklagte ist zuständige Netzbetreiberin. Die Beklagte verweigert die Anerkennung der Anlage als förderfähig im Sinne des EEG, da es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine „sonstige baulichen Anlage“ i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 handele. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Form der Differenz zwischen den erzielten Einnahmen aus sonstiger Direktvermarktung und entgangenen Einnahmen aus geförderter Direktvermarktung.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 25. März 2025 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Februar 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 25. März 2025, so dass die Bekanntgabe am 1. April 2025 als erfolgt gilt.
Sachverhalt: Die Berufungsbeklagte ist zuständige Netzbetreiberin des Berufungsklägers, der eine PV-Anlage betreibt und als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) bei der Beklagten registriert ist.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Junghennenanlage und begehrt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Netzbetreiberin, Schadensersatz wegen entgangener Vergütung sowie Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Netzbau gem. § 5 Abs. 5 f. EEG 2009.
Steckersolargeräte (sog. Balkonkraftwerke) sind kleine Photovoltaikanlagen, bestehend aus einem oder wenigen Solarmodulen, die den erzeugten Strom über eine Steckdose in das Haushaltsnetz einspeisen, um elektrische Geräte des täglichen Bedarfs mit Strom zu versorgen. Sie dienen in erster Linie dem Zweck Stromkosten zu senken.
Sachverhalt: Der Antragsgegner hat eine naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage erteilt. Gegen die angeordnete sofortige Vollziehung begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Klägerin wechselte 2021 mit ihren Solaranlagen von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum Oktober 2021 bis zum 02.03.2022 zunächst die Marktprämie, stornierte diese später jedoch vollständig, da die Anlagen nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum nicht fernsteuerbar im Sinne des § 10b EEG 2021 gewesen sein. Die Klägerin bestreitet dies und hält die rückwirkende Vergütungsstornierung für unberechtigt.
Ergebnis: Verneint.
Die Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) „Schutzgebiete des Naturschutzrechts und erneuerbare Energien – Auf einen Blick“ befasst sich mit der Vereinbarkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien mit bestehenden naturschutzrechtlichen Schutzgebieten.