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Suche in Sonstige bauliche Anlage

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Aufsatz

Der Autor entwickelt in seinem Beitrag eine Auslegung des neuen Gebäudebegriffes i.R.d. § 33 Abs. 3 EEG 2009, insbesondere des „vorrangigen Nutzungszweckes“ eines Gebäudes.

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Rechtsprechung– I-3 U 3/09
Aktenzeichen: I-3 U 3/09

Zum Begriff des Gebäudes i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Eine bauliche Anlage, z.B.

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Votum 2009/9– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2009/9

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Zahlung der Vergütung gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 für den Strom hat, der in ihren auch Forschungszwecken dienenden Fotovoltaikanlagen erzeugt wird (im Ergebnis verneint, da die Fotovolta

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Aufsatz

Die Autoren thematisieren die Schwierigkeit, Carports oder Dächer von Tankstellen als »Gebäude«  oder als »bauliche Anlage« im Sinne des EEG einzuordnen. Der Anspruch auf den höheren Einspeisevergütungssatz für sogenannte Gebäudeanlagen besteht nur bei Erfüllung von spezifischen Kriterien, die die Autoren in ihrem Aufsatz analysieren.

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Votum 2008/42– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2008/42

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

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Rechtsprechung– 15 U 13/07
Aktenzeichen: 15 U 13/07

Zum Begriff des „Gebäudes“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen). Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v.

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Rechtsprechung– 13 U 1244/07
Aktenzeichen: 13 U 1244/07

In dem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bejaht das OLG die Frage, ob die Einschränkungen des § 11 Abs. 3 und 4 EEG 2004 auch gelten, wenn die Fotovoltaikanlage auf einem Gebäude im Sinne von § 11

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Rechtsprechung– 9 O 1669/06
Aktenzeichen: 9 O 1669/06
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 11 Abs 2

Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage nicht von dem Gebäude getragen wird, sondern eine bauliche Anlage an die PV-Anlage angebaut wurde und mithin die Dachk

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Rechtsprechung– 214 C 24821/90
Aktenzeichen: 214 C 24821/90

Sachverhalt: Der Mieter (Beklagter) stellte eine Solarstromanlage auf der zum Mietobjekt gehörenden Terrasse auf, um Solarstrom zu erzeugen. Der Vermieter (Kläger) verlangt die Beseitigung, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung die Erzeugung von Strom nicht beinhalte. Zudem verunstalte die Anlage den Innenhof.

Ergebnis: Verneint.

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