Nein; auch nicht teilweise.
Die Autorin stellt Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG aus dem Berichtszeitraum vor, u.a. das Votum 2013/35 zur Unverzüglichkeit des Netzanschlusses und der Kapazitätserweiterung sowie die Voten 2013/56,
Zu der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb einer Fernwirkstrecke zwischen dem Netzverknüpfungspunkt und der Netzleitstelle zum Netzausbau gehören (hier: bejaht. Die Fernwirkstrecke gehöre zu den für den Betrieb des Netzes notwendigen Einrichtungen. Denn die durch sie bewirkte Anbindung diene der Überwachung und damit der Sicherheit des Netzes. Der störungsfreie Netzbetrieb hänge von der Funktionsfähigkeit dieser telekommunikationstechnischen Anbindung ab. Sie sei daher dem Netzausbau und nicht dem Netzanschluss zuzuordnen.)
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, das am 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin veranstaltet wurde.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob dem Fotovoltaikanlagenbetreiber ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zusteht, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Netzbetreiber nicht sämtlichen Strom der Fotovoltaikanlage abgenommen hat, der von der Anlage hätte produziert werden können.
Ergebnis: Dem Grunde nach bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage Schadensersatz vom Netzbetreiber in Höhe der Summe der entgangenen Einspeisevergütung aufgrund der Zahlungseinstellung wegen fehlendem Tonrundsteuerempfänger durch die sich geänderte Gesetzeslage verlangen kann, weil der Netzbetreiber seine Informations- und Hinweispflichten in diesem Falle verletzt habe.
Ergebnis: Verneint.
Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.
Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind.
Bitte lesen Sie auch die Häufigen Rechtsfragen
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 erfasst solche Bestandsanlagen, die Strom
Die Clearingstelle EEG hat am 15. Juli 2014 den Hinweis zu dem Thema „Abschlagszahlungen und Marktintegrationsmodell im EEG 2012“ beschlossen.
Leitsätze des Gerichts:
Sachverhalt: Zu der Frage, ob § 9 Abs. 3 EEG 2009, wonach den Netzbetreiber bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine Pflicht zur Optimierung, Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes trifft, auf die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ergebende Anschlusspflic
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Verringerung der Einspeisevergütung gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012.
Die Clearingstelle EEG hat am 18. August 2014 den Hinweis zu dem Thema „Leistung i.S.d. § 6 EEG 2009/EEG 2012“ beschlossen.
Die Ecofys Germany GmbH, die Deutsche WindGuard GmbH, Becker Büttner Held und das Institut für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik (IFK) der Universität Stuttgart haben im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Nachrüstungsstrategie für Erzeugungsanlagen am Mittel- und Niederspannungsnetz zum Erhalt der Systemsicherheit bei Über- und Unterfrequenz entwickelt.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Windenergieanlagenbetreiber Ersatzansprüche gegenüber einer Netzbetreiberin aufgrund ihrer Zuweisung eines von dem Begehren des Anlagenbetreibers abweichenden Netzverknüpfungspunkt und der dadurch für den Anlagenbetreiber entstandenen Mehrkosten geltend machen kann.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Anlage mit einer installierten Leistung von über 100 kW gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 9. August 2012 hat.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf den Fall ausbleibender Einspeisevergütungen seitens der Netzbetreiber ein und zeigt Möglichkeiten für Anlagenbetreiber und -betreiberinnen auf, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dabei nennt er insbesondere das Instrument der Mahnung nach Fälligkeit der Zahlung, dem im Falle des Verzugs durch den Netzbetreiber Zinszahlungen folgen können.
Zu der Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der einen Offshore-Windpark verspätet an sein Netz anbindet, den Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzen muss (hier: verneint. Verzug setze gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung voraus.
Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die auf demselben Grundstück errichteten Fotovoltaikanlagen mehrerer verwandtschaftlich verbundener Anlagenbetreiberinnen und -betreiber mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt 79,5 kVA gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 an dem bestehenden Anschluss des
Sachverhalt: Ein Netzbetreiber nahm Instandhaltungsmaßnahmen an einer Lastschaltanlage vor, an die die zur Biogasanlage der Anlagenbetreiberin führende Stichleitung angeschlossen war und unterbrach für diesen Zeitraum die Stromabnahme. Fraglich war, ob die Anlagenbetreiberin hieraus ein Schadenersatzanspruch für die entgangene Einspeisevergütung, den Einsatz eines Notstromaggregats und den Einsatz einer Notfackel gegen die Netzbetreiberin zustand.
Ergebnis: Verneint.