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Suche in Gesetzliches Schuldverhältnis

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Das EEG enthält keine Definition und auch keine detaillierte Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.

Näheres können Sie in dem

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundsätzlich ist jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV).

Gegenwärtig kommt es in zahlreichen Fällen zu Verzögerungen beim Einbau der notwendigen Messeinrichtungen.

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Rechtsprechung– 2 U 72/11. EnwG

Leitsatz des Gerichts:

Zur Abgrenzung zwischen einer entschädigungspflichtigen Maßnahme des Einspeisemanagements und der Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber gegenüber den Betreibern von Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn der Vertrag keine Klausel enthält, der eine Anpassung an die gültige Rechtslage erlaubt. Dies galt bislang unter der Rechtslage des EEG 2014.

§ 19 Absatz 2 EEG 2014 regelt, wann Abschläge zu zahlen sind. Netzbetreiber haben angemessene Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag für die im Vormonat eingespeiste Strommenge zu zahlen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Grundsätzlich nein, es sei denn

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Hinweis 2013/20
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/20

Die Clearingstelle EEG hat am 15. Mai 2015 ihren Hinweis zu dem Thema „Netzverträglichkeitsprüfung“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss zur Konsultation vom 28. Mai 2013, die Stellungnahmen zur Konsultation, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbände und öffentlichen Stellen. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt.

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Aufsatz

Die Autorin stellt Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG aus dem Berichtszeitraum vor, u.a. das Votum 2013/35 zur Unverzüglichkeit des Netzanschlusses und der Kapazitätserweiterung sowie die Voten 2013/56,

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Aufsatz

Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum EEG-Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, das am 20. März 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin veranstaltet wurde.

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Rechtsprechung– 3 O 560/13

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage Schadensersatz vom Netzbetreiber in Höhe der Summe der entgangenen Einspeisevergütung  aufgrund der Zahlungseinstellung wegen fehlendem Tonrundsteuerempfänger durch die sich geänderte Gesetzeslage verlangen kann, weil der Netzbetreiber seine Informations- und Hinweispflichten in diesem Falle verletzt habe. 

Ergebnis: Verneint.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja.

Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind.

Bitte lesen Sie auch die Häufigen Rechtsfragen

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Hinweis 2013/1– Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 15. Juli 2014 den Hinweis zu dem Thema „Abschlagszahlungen und Marktintegrationsmodell im EEG 2012“  beschlossen.

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Rechtsprechung– 010 O 114/13
Aktenzeichen: 010 O 114/13

Sachverhalt: Zu der Frage, ob § 9 Abs. 3 EEG 2009, wonach den Netzbetreiber bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit keine Pflicht zur Optimierung, Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes trifft, auf die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ergebende Anschlusspflic

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Aufsatz

Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Verringerung der Einspeisevergütung gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012.

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Studie

Die Ecofys Germany GmbH, die Deutsche WindGuard GmbH, Becker Büttner Held und das Institut für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik (IFK) der Universität Stuttgart haben im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Nachrüstungsstrategie für Erzeugungsanlagen am Mittel- und Niederspannungsnetz zum Erhalt der Systemsicherheit bei Über- und Unterfrequenz entwickelt.

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Rechtsprechung– 9 U 21/13
Aktenzeichen: 9 U 21/13

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Windenergieanlagenbetreiber Ersatzansprüche gegenüber einer Netzbetreiberin aufgrund ihrer Zuweisung eines von dem Begehren des Anlagenbetreibers abweichenden Netzverknüpfungspunkt und der dadurch für den Anlagenbetreiber entstandenen Mehrkosten geltend machen kann.

Ergebnis: Verneint.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
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zuletzt geprüft am:

Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung).

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).

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Rechtsprechung– 2 O 120/11

Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ff.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.

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