Für alle Anlagen, die vor dem 1. April 2000 und damit vor dem Inkrafttreten des EEG 2000 in Betrieb genommen worden sind, setzt § 9 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 als fiktives Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000 fest. Diese Regelung gilt aufgrund der Übergangsbestimmungen in den nachfolgenden EEG-Fassungen fort. Weiter bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 EEG 2017), dass die Mindestvergütungen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen sind. Mithin endet für diese Anlagen der gesetzliche Vergütungszeitraum von 20 Jahren am 31. Dezember 2020. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum der Clearingstelle EEG vom 13. April 2010 - 2009/26, Rn. 37 ff. nachlesen. Für Wasserkraftanlagen enthielten die jeweils anzuwendenden EEG-Fassungen etliche Sonderregelungen, so dass bei der Wasserkraft andere Vergütungszeiträume gelten können. Weiterlesen