Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Artikel hinsichtlich der EEG-Umlageprivilegierung bei Eigenverbrauch mit dem Begriff der „älteren Bestandsanlagen“ in den Fassungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG), mit besonderem Augenmerk auf die Problematik eines Standortwechsels und der Erschließung neuer Verbrauchseinrichtungen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob für die Berechnung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Geltungszeitraum des EEG 2012 die Erzeugung zeitgleich auf Viertelstundenbasis mit dem Verbrauch erfolgen muss.
Ergebnis: Verneint.
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.
Dieser Gesetzesentwurf widmet sich primär der Optimierung und Bagatellgrenze für Energieaudits.
Die Autorin geht auf die Änderungen im EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) ein. Hierzu gibt sie zunächst einen Überblick und thematisiert dann die Änderungen bei den Ausschreibungen, beim anzulegenden Wert für Solaraufdachanlagen sowie die Neusortierung der Regelungen über die reduzierte EEG-Umlage für Eigenversorger.
Die Autoren geben einen Überblick über richtungsweisende Rechtsprechungen zum EEG aus dem Jahr 2018.
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Energiesammelgesetz - EnSaG) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2018, S. 2549), das am 20.
Die Stiftung Umweltenergierecht veröffentlichte im Rahmen des Vorhabens: "Eine neue EU-Architektur für die Energiewende (EU-ArchE)", gefördert durch die Stiftung Mercator, in ihren Würzburger Berichten zum Umweltenergierecht die Studie: "Neue EU-Regelungen zur Eigenversorgung - Auswirkungen des
Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die zentralen Änderungen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG).
Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 31. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 26. September 2018 in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin stattgefunden hat.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin plante die Errichtung von drei Biomasse-Blockheizkraftwerken (BHKW) für das Jahr 2019.
Die Autoren befassen sich damit, welche Umbaumaßnahmen einer Bestandsanlage zu einer Reduzierung des EEG-Umlageprivilegs führen. Hierzu gehen sie insbesondere auf die Bestandsschutzregelungen in § 61 c und d EEG 2017 ein und setzen sich in diesem Kontext mit den Begriffen "Erneuerung", "Erweiterung" und "Ersetzung" von Bestandsanlagen auseinander.
Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.
Am 26. September 2018 fand das 31. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG in Berlin-Mitte statt. Das Thema Elektromobilität wird derzeit auf vielen Ebenen diskutiert. Dabei ergeben sich zahlreiche sowohl rechtliche als auch technische Herausforderungen, die beim 31. Fachgespräch dargestellt und erörtert wurden.
Die Autorin befasst sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Speicher im EEG 2017. Nach einer vorangestellten Erklärung des Speicherbegriffs geht sie im Weiteren auf die Bedeutung der Speicher für die Energiewende ein.
Leitsatz: Eine Eigenversorgung gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 erfordert keine Gleichzeitigkeit zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch i.S. eines 1/4-h-Intervalls.
Die Autoren geben in ihrem Beitrag eine Einführung in die komplexe Berechnung der Netzentgelte und erläutern auf dieser Grundlage die neuen Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Dabei gehen sie insbesondere auf die ab Januar 2019 geplante Vereinheitlichung der Entgelte der vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sowie auf deren Zwecke und Grundsätze ein.
Die Studie des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hat die Bereitschaft von Haushaltsstromkunden zur Zahlung der EEG-Umlage unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen untersucht. Hierbei wurde im Rahmen einer Befragung davon ausgegangen, dass die bestehenden Sonderregelungen abgeschafft würden.
Die EU-Kommission hat am 22. August 2018 das Dokument SA.49522 "Reductions on EEG-surcharges for self-supply of electricity in high energy efficient cogeneration installations that entered into operation after July 2014" (im Anhang zum Download zur Verfügung gestellt) veröffentlicht.
Die vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene und vom Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. durchgeführte Studie "Alternative Finanzierungsoptionen für erneuerbare Energien im Kontext des Klimaschutzes und ihrer zunehmenden Bedeutung über den Stromsektor hinaus" prüft verschiedene Optionen zur Reformierung der Förderungsfinanzierung der Erneuerbaren Energien.
Der Autor beschäftigt sich mit den Regelungen und Vergütungs- sowie EEG-Umlageseitigen Konsequenzen der Anlagenzusammenfassung nach dem EEG 2017.