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Suche in Verstoß gegen Mitteilungspflicht

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Rechtsprechung– 7 O 107/19  

Sachverhalt: Im Verfahren ist strittig, wer die Person des Anlagenbetreibers in einem Scheibenpachtmodell ist und die damit zusammenhängende Frage, ob eine Eigenversorgung vorliegt. Die Übertragungsnetzbetreiberin als Klägerin fordert Auskunft und Testierung über die bezogenen Strommengen aus dem Kraftwerk der Beklagten sowie Zahlung der entsprechenden EEG-Umlage.

Ergebnis: Bejaht.

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Rechtsprechung– 5 O 232/19
Aktenzeichen: 5 O 232/19

Sachverhalt: Die Beklagte ist Eigentümerin einer Solaranlage und hat der Streitverkündeten einen Anteil der Solaranlage in einem Scheibenpachtmodell vermietet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Streitverkündete anteilig selbst Anlagenbetreiberin sei und daher keine Stromlieferung von der Beklagten an die Streitverkündete vorläge. Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin und widerspricht der Ansicht der Beklagten. Sie beantragt die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die gelieferten Strommengen zu erteilen.

Ergebnis: Bejaht.

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Aufsatz

Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. das Votum 2019/48 mit grundsätzlicher Bedeutung zur Höchstbemessungsleistung bei Anlagendrosselung mit der Frage, wie hoch die "installierte Leistung" im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 3 EEG 2017 bei einer Biogasanlage ist, vor.

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Rechtsprechung– XIII ZR 10/19
Aktenzeichen: XIII ZR 10/19

Leitsatz: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.

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Rechtsprechung– XIII ZR 13/19
Aktenzeichen: XIII ZR 13/19

Leitsätze:

1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.

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Rechtsprechung– 6 O 59/19
Aktenzeichen: 6 O 59/19

Sachverhalt: Das LG beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Anlagenbetreiber EEG-Vergütung für die Jahre 2014 - 2016  zurückzahlen muss, weil er die Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte.

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Aufsatz

Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 33. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 23. Mai 2019 in Berlin-Dahlem stattgefunden hat.

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Rechtsprechung– 27 U 1/18

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung:

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Rechtsprechung– 8 U 140/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.

Ergebnis: Verneint.

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Rechtsprechung– VIII ZR 156/16
Aktenzeichen: VIII ZR 156/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können. 

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Rechtsprechung– 14d O 1/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das zu geringe Angaben über die monatlich gelieferte Strommengen machte, Fälligkeitszinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage des Jahres 2014 an den Netzbetreiber zu zahlen habe.

Ergebnis: Überwiegend bejaht.

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Rechtsprechung– 14d O 18/16
Aktenzeichen: 14d O 18/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat. 

Ergebnis: Überwiegend bejaht. 

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Rechtsprechung– VIII ZR 232/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. März 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31.

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Rechtsprechung– VIII ZR 281/16

Sachverhalt: Zwischen einem Fotovotaikanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber ist streitig, ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei einer zunächst unterbliebenen Meldung seiner am 30. September 2012 in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31.

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Rechtsprechung– 20 O 70/16
Aktenzeichen: 20 O 70/16

Sachverhalt: Zur Frage ob nach EEG 2014 Zinszahlungen geltend gemacht werden könnten, wenn aufgrund unzutreffender Prognosen die monatlichen Meldungen zur Stromlieferung an den Übertragungsnetzbetreiber zu gering ausfielen und entsprechend EEG-Umlage nachzuzahlen ist.

Ergebnis: Überwiegend bejaht. 

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Rechtsprechung– 2 O 186/16
Aktenzeichen: 2 O 186/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber gegenüber einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Zinsanspruch hat, wenn dieses unzutreffende Mitteilungen über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher gemacht hat.

Ergebnis: Bejaht.

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Rechtsprechung– 4 O 526/16
Aktenzeichen: 4 O 526/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen auf die vom Energieversorgungsunternehmen (EVU) nachgezahlte EEG-Umlage zustünden, wenn der EVU die zunächst für die Abrechnung dem ÜNB mitgeteilte Strommenge später korrigiert.

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Rechtsprechung– 9 U 156/15

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können. 

Ergebnis: Teilweise bejaht.

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Rechtsprechung– 9 U 157/15

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können. 

Ergebnis: Teilweise bejaht.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja - unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.

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