Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV.
Die Autoren gehen auf die Rechtsfragen ein, die sich beim Austausch und beim Versetzen von Anlagen und Anlagenbestandteilen ergeben. Dafür stellen sie zunächst den Anlagen- und den Inbetriebnahmebegriff vor und gehen dann auf die grundsätzlich geltenden Regelungen ein. Anschließend stellen sie die Besonderheiten bei der Versetzung von Biomasse-, Fotovoltaik- und Windenergieanlagen vor. Sie überprüfen ebenfalls, was beim Austausch und dem Zubau bzw.
Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn
Im vorliegenden Votumsverfahren waren im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Zu welchem Zeitpunkt wurde das Satelliten-BHKW der Anlagenbetreiberin, welches 2011 zu einer 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage hinzugebaut wurde und vor dem 1.
In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin betriebene Satelliten-BHKW
Die Autorin stellt die Ergebnisse des Votums 2016/21 der Clearingstelle EEG zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Holzvergasungsanlage und des Schiedsspruchs 2016/43 zu nachträglichen Korrekturen für Nachzahlungen auf den KWK-Bonus vor.
Im Beitrag werden die Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG zu Anwendungsfragen von Speichern unter dem EEG 2014, die Stellungnahme 2016/42/Stn zur Kostentragungspflicht für die Bezugsseite der Messu
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine unter Geltung des EEG 2012 (bis 04/2012 - ältere Fassung) installierte Fotovoltaikanlage. Vor dem Stichtag des 1.
In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die (neue) Anlagen
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag u.a. den Hinweis 2015/42 zur Anwendung des Referenzertrags im EEG 2014, das Votum 2016/9 zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme beim Austausch eines Deponiegas-
Der Autor widmet sich in diesem Artikel der Inbetriebnahme von Batteriespeichersystemen. Dabei stellt er die Notwendigkeit der Einhaltung installationstechnischer Vorschriften für Batteriespeichersysteme heraus. So sei deren Installation und Inbetriebnahme ausschließlich durch eine geschulte Elektrofachkraft durchzuführen; dabei seien die Anweisungen des Herstellers strikt zu befolgen. Weiterhin gebe es zahlreiche Normen, Richtlinien etc., die je nach System und Einsatzbereich zu beachten seien.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine unter Geltung des
In dem vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob die Fotovoltaikinstallation der Schiedsklägerin am 28.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber ließ im Jahr 2012 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage installieren, deren Strom er in das örtliche Stromnetz der Netzbetreiberin einspeist. Die Netzbetreiberin rechnete den eingespeisten Strom nach den Vergütungssätzen des EEG für eine erst nach dem Degressionstermin am 1. April 2012 technisch betriebsbereite Anlage ab. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist streitig, ob die installierte Fotovoltaikanlage bereits am 31.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist sowie bejahendenfalls, ob der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage nach deren Versetzung in eine Halle fortgilt und der zum Inbetriebnahmezeitpunkt maßgebli
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit dem Urteil des BGH vom 4. November 2015 (Az. VIII ZR 244/14) auseinander, nach welchem bei Solaranlagen der "weite" Anlagenbegriff gilt. Er zeigt u.a. auf, dass der Gesetzgeber seit jeher das einzelne Modul als Anlage versteht.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. Januar 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen zu Speichern im EEG 2014« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:
Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten - ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, der in einem im Jahr 2011 ausgewechselten BHKW durch Verbrennung von Deponiegas erzeugt wird, einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1
Die Autorin beleuchtet in ihrem Beitrag das BGH-Urteil VIII ZR 244/14 vom 4.November 2015. Sie gibt einen kurzen Überblick über die Neubestimmung des Anlagenbegriffs bei PV-Anlagen sowie mögliche Folgen des Urteils.
Die Autorin stellt im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2013/13, welcher sich u.a. mit dem Leistungsbegriff in § 6 EEG 2009/
Die Autorinnen geben einen Überblick über die im Berichtsraum veröffentlichten Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG.
Leitsätze des Gerichts:
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob die auf dem Dach des Wohnhauses des Klägers installierte Photovoltaikanlage am 31. März 2012 und damit vor dem Degressionstermin 1. April 2012 »technische Betriebsbereitschaft« erlangt hat und ob die Beklagte bei einer vor dem Degressionstermin 1.
Der Autor beschreibt, wie neu zugebaute BHKWs in Bezug auf ihre Mindestlaufzeit und -vergütung nach dem EEG einzustufen sind. Er gibt dabei einen Überblick darüber, welche Regelungen zu welchem Zubauzeitpunkt gelten.