Das EU-Winterpaket "Saubere Energie für alle Europäer" hat die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und die Bürgerenergiegemeinschaft als neue dezentrale Akteure eingeführt.
Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1070), das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das EEG 2017 zum zehnten Mal geändert.
Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
Der Gesetzentwurf behandelt drei Maßnahmen:
Das "Impulspapier Energy Sharing" wurde von dem Bündnis Bürgerenergie e.V. beauftragt und von Energy Brainpool durchgeführt. Hierbei soll ein Ausblick auf die Chancen einer dezentralen Energiewende in Deutschland gegeben werden. Grundlage dafür ist die Erneuerbare-Energien- sowie die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie aus dem Clean Energy Package der EU, welche bis Mitte 2019 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz Aggregatoren und deren Einordnung im Hinblick auf das "Saubere Energie für alle Europäer"-Paket. Im Aufgabenzentrum stehe die Koordination der dezentralen Erzeuger und Eigenversorger und dem Markt. Er definiert die dezentralen Erzeuger und gibt einen Ausblick auf die Rechte und Pflichten für Aggregatoren. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolge derzeit noch, aber das Paket biete Vorteile und Chancen für Aggregatoren.
Leitsätze:
Der Autor erläutert in dem Artikel den § 36g III 4 Nr- 3b) EEG 2017, in dem die Beteiligung von Standortgemeinden an Bürgerenergiegesellschaften bei Aufschreibungen für Windenergieanlagen an Land geregelt ist. Hierzu gibt er zunächst einen Überblick über den Hintergrund der Regelung und geht umfassend auf die Voraussetzungen, insbesondere auf den Umfang des Vertrages zwischen Bürgerenergiegesellschaft und Gemeinde, ein.
Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 2. Februar 2018 (s. Anhang) sowie Referentenentwurf des BMWi vom 23. April 2018 (s. Anhang).
Der Autor bewertet die Auswirkungen der Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Teilnahme an Ausschreibungen für Windenergieanlagen. Hierbei nimmt er Bezug auf die bisherigen Ausschreibungsergebnisse, geht er auf Sinn und Zweck der Privilegierungen ein und diskutiert das Missbrauchspotenzial der Regelungen sowie mögliche Verbesserungen.
Der Autor analysiert die Ergebnisse der Ausschreibungen für Windenergie an Land im Hinblick auf den Anteil der Bürgerenergiegesellschaften und kritisiert in seinem Beitrag die entsprechenden privilegierenden Regelungen im EEG 2017 als dem eigentlichen Ziel des Schaffens einer Akzeptanz der Energiewende entgegenwirkend.
Die Autorin greift im Beitrag die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde unter dem EEG 2017 für Windenergieanlagen an Land im Lichte der Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften auf. Hierbei geht sie kritisch auf die einzelnen Privilegierungen dieser Projektgesellschaften ein und gibt einen Überblick über aktuelle Meinungsbilder hierzu.
Die Autorin beurteilt die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land und geht hierbei insbesondere auf die Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften und deren Erfolg bei den Zuschlägen ein.
Der Beitrag gibt einen Überblick über einige der wichtigsten rechtlichen Entwicklungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2016. Die Autoren gehen dabei insbesonders auf die novellierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 und im Strommarktgesetz ein.
Der Autor setzt sich mit den in § 36 g EEG 2017 festgelegten besonderen Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften mit dem Ziel der Akzeptanzsteigerung für Windenergieanlagen vor Ort auseinander. Hierbei werden insbesondere die drei Schwerpunkte erleichterte Gebote, Modifikation der Sicherheitsleistung sowie gelockerte Anlagenbindung und- realisierung beleuchtet.
Der Autor befasst sich mit den Möglichkeiten der Windenergieerzeugung aus kommunaler Hand und geht dabei kritisch auf den Beitrag von Henning Kruse und Dirk Legler in ZUR 2012, 348 ff, ein. Er thematisiert sowohl die Faktoren der Bauleit- und Regionalplanung als auch diejenigen der Kommunalverfassung.
Der Artikel untersucht die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 insbesondere in Hinblick auf die Zielsetzungen, die individuelle und kollektive Eigenversorgung sowie Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften zu fördern. In Bezug auf die Anpassungen der Regelungen im EEG 2021 an die europarechtlichen Vorgaben, ließen sich neben entsprechenden Umsetzungen auch diverse Versäumnisse erkennen.