Die Autoren geben einen Überblick über die Entwicklung des Energierechts in den Jahren 2010 und 2011. Dabei gehen sie sowohl auf die Entwicklung der Gesetzgebung in Europa und Deutschland ein, auf die Schwerpunkte der Rechtsanwendung zum Energiewirtschaftsgesetz und dabei im Speziellen auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Netzanschluss, Netzzugang, Messung und Netzentgelten. Weitere Schwerpunkte bilden Netzentgelte in der Anreizregulierung und Rückforderungsansprüche nach § 315 BGB, Energieversorgungsnetze sowie Konzessionsverträge und -abgaben und das Energievertragsrecht.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6) hat am 28.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6) hat am 9. September 2010 in dem Verwaltungsverfahren wegen der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens den Beschluss BK6-09-034 veröffentlicht.
Die Autoren befassen sich mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) im Stromsektor. Hierbei beschäftigen sie sich primär mit den Regelungen für höhere Spannungsebenen, da dort keine gesetzlich bindenden Regeln vorhanden sind.
Festlegung von Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) - BK6-07-002
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6) hat am 10.
Im Verfahren zur Festlegung von Bilanzkreisen für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat die Bundesnetzagentur am 12. Mai 2009 den Beschluss BK6-08-226 gefasst.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BK6) hat am 11. Juli 2006 in dem Verwaltungsverfahren zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität den Beschluss BK6-06-009 veröffentlicht.
Das Papier enthält Hinweise zur Umsetzung der Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG, sowie zu den Auswirkungen einer neu errichteten SteuVE auf bestehende (PV) Anlagen.
Der Anwendungsbereich des Hinweises beschränkt sich zunächst auf Fälle in einem Einfamilienhaus und dem Betrieb mit einem Zähler.