Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Siehe auch:
Die Autorin schildert die Herausforderungen der AG Akzeptanz, einer politischen Arbeitsgruppe, die über Maßnahmen zur Regelung von Windkraft- und Stromnetzausbau diskutiert, um den Widerstand innerhalb der Bevölkerung gegen derartige Projekte zu verringern. Möglichkeiten seien neben einem Mindestabstand zu Gemeinden auch die direkte Beteiligung an den Gewinnen der Windparks oder die Option, vergünstigten Strom einkaufen zu können.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Der Autor berichtet in seinem Artikel von der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA), das zulässige Höchstgebot bei Ausschreibungen nach dem EEG für Windenergieanlagen an Land für 2019 auf 6,2 ct/kWh festzusetzen.
Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2018 die "Festlegung des Höchstwertes für die Ausschreibungen für Windenergie an Land des Jahres 2019 nach § 85a Absatz 1 EEG 2017" beschlossen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 8. Oktober 2018 die dritte Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen und die zweite Ausschreibungsrunde für innovative KWK-Systeme eingeleitet.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 wurde die Festlegung zur wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG getroffen. Der Beschluss zur Aufhebung und Neufestlegung richtet sich an die vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
Die Studie von Agora Energiewende in Zusammenarbeit mit dem The Regulatory Assistance Project (RAP) und Raue LLP befasst sich mit der Intransparenz der Energienetzregulierung in Deutschland. Hierbei wird auf die fehlende regelmäßige Analyse des Erfolgs der Anreizregulierung, die Kosten der Intransparenz für die Stromkunden und auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen.
Sachverhalt: Die Antragstellerin bezog in den Jahren 2004 bis 2009 aus dem Netz der Beteiligten elektrische Energie für den eigenen Verbrauch. Im Mai 2012 ließ sie auf der Grundlage der Verbrauchs- und Kapazitätswerte und der von der Beteiligten bei der Berechnung des physikalischen Pfads angesetzten Kosten die individuellen Netzentgelte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ermitteln, die deutlich unter den allgemeinen Netzentgelten lagen.
Sachverhalt: Die Beteiligte stellte als Bauträger 20 Reihenhäuser fertig, die durch ein von einem Dritten betriebenes BHKW mit Strom und Wärme beliefert werden. Dieses sowie alle Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, der gemeinsame Zählerplatz sowie der Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beschwerdeführerin (Verteilnetzbetreiberin) wurden im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14 errichtet.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Juni 2018 ein Hinweispapier zur Zuordnung von Zuschlägen zu genehmigten Windenergieanlagen an Land nach § 36g EEG veröffentlicht.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 8. Mai 2018 die Beschlüsse BK6-18-019 zur Änderung der Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten der Sekundärregelung und BK6-18-020 zur Änderung der Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten der Minutenreserve getroffen.
Die Autorin setzt sich kritisch mit der Festlegung des Höchstwertes für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land der Bundesnetzagentur vom 29. November 2017 auseinander. Dabei gibt sie zunächst einen Überblick über die Regelungen zur Ausschreibung von Windenergie an Land sowie zu den Ergebnissen der drei Ausschreibungsrunden des Jahres 2017. Anschließend geht sie auf die Neufestlegung des Höchstwertes für 2018 gemäß § 85a EEG 2017 ein.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. Juli 2017 den Beschluss BK6-16-279 zur Entscheidung, ob im betreffenden Fall eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG vorliegt, positiv beschieden.
Der Autor erläutert und bewertet die durch das EEG 2017 weiter ausgebauten Kompetenzen der Bundesnetzagentur. Hierbei diskutiert er die Bereiche Durchführungs- und Überwachungsaufgaben, Durchführung von Kontrollen und Festlegungskompetenzen.
Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten der Sekundärregelung und der Minutenreserve
Der Autor geht auf die komplexitätsbedingte Verzögerung der Einführung von intelligenten Stromzählern (Smart Meter) im Rahmen der Digitalisierung der Energiewende ein und erläutert in diesem Zusammenhang die Rollen der beteiligten Behörden beim Einführungsprozess.
Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben am 20. Dezember 2016 im Verfahren BK6-16-200 bzw.
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit dem Einspeisemanagement nach EEG 2014 für regenerative Erzeugungsanlagen. Dieses regelt, dass Erzeugungsanlagen bei Netzengpässen abgeregelt werden können. In diesem Zusammenhang erläutern sie die geltende Rechtslage nach EEG 2014 zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und die Regelungen zur Berechnung der Entschädigungshöhe.
Der Autor untersucht die Leitfäden und Positionspapiere der Bundesnetzagentur (BNetzA) und deren faktische Bindungswirkung. Dafür prüft er deren Rechtsnatur und ihre Wirkungen und die Grenzen, innerhalb derer sich die BNetzA bewegen sollte. Abschließend analysiert er drei Leitfäden bzw. Positionspapiere der BNetzA kritisch.
Die Autoren geben einen Überblick über den Leitfaden der Bundesnetzagentur zur umlagefähigen Entschädigung von Offshore-Anlagen.
In dem Verwaltungsverfahren wegen der Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreis-Abrechnungssystems hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 25.10.2012 die Festlegung BK6-12-024 getroffen.