Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt, ob
- der Schiedskläger seine Windenergieanlage an Land mit einer installierten Leistung von 800 kW und Inbetriebnahme am 8. Januar 2010 innerhalb der 3-Monats-Frist nach der Anlagenregisterverordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Absatz 3 Nummer 2 AnlRegV) registriert hat (im Ergebnis bejaht) und
- verneinendenfalls,
- ob die Schiedsbeklagte berechtigt war, die Vergütung einschließlich der erhöhten Anfangsvergütung des Schiedsklägers für den in seiner Windenergieanlage an Land erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Strom zu verringern und
- bejahendenfalls: für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Reduzierung der Vergütung besteht.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen
Der BGH bezieht sich in seinem Urteil v. 14.12.2021 - XIII ZR 1/21 zustimmend auf Rn. 22 dieses Schiedsspruches.