In dem schiedsrichterlichen Verfahren wurden von der Clearingstelle vier Fragen geprüft:
- Hatte die Anlagenbetreiberin trotz verspäteter Reaktion des Netzbetreibers einen Anspruch auf Anschluss und Betrieb ihrer Solaranlagen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021?
- War der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss sowie die Einspeisung von Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 10,8 kWp nach Ablauf der Frist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 vollständig und dauerhaft zu verweigern?
- Hat der Netzbetreiber gegen seine Pflichten zum unverzüglichen Netzanschluss sowie zur Abnahme, Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms verstoßen? und
- War der erforderliche Netzausbau wirtschaftlich zumutbar?
Es wurde entschieden, dass die Anlagenbetreiberin mit Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 einen Anspruch hatte, ihre Solaranlagen anzuschließen und zu betreiben. Daran änderte sich nichts dadurch, dass der Netzbetreiber nach Ablauf der Frist geltend machte, die Solaranlagen seien nicht netzverträglich. Darüber hinaus stellte das Schiedsgericht für diesen konkreten Fall fest, dass der Netzbetreiber seit Mai 2024 gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Abnahme des Stroms gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2023 verstoßen hat, indem er die Einspeisung vollständig verweigerte.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der erforderliche Netzausbau zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens wirtschaftlich unzumutbar war und kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss gemäß § 8 Abs. 1, 4 i. V. m. § 12 EEG 2021 vorlag.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
- Clearingstelle EEG|KWKG
2025/10-VIII