Schiedsspruch 2023/2-XII - Pflicht zur Mitteilung der Erstzuordnung zur Ausfallvergütung

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In dem Verfahren wurde von der Clearingstelle geprüft, ob auch bei der Inanspruchnahme der Ausfallvergütung ab Ersteinspeisung eine fristgemäße Mitteilung der Zuordnung zu dieser Veräußerungsform gemäß §§ 21b, 21c EEG 2017 vorzunehmen war. Es wurde u.a. entschieden, dass der Anspruch auf Ausfallvergütung dem Grunde nach auch bei mangelnder Mitteilung der Erstzuordnung vorliegt, wenn der Netzbetreiber zumindest über den Beginn der Einspeisung vorab informiert wurde. Hiervon unabhängig war als Sanktionierung die Höhe des Anspruchs nach § 52 EEG 2017 zu kürzen, da gegen die Pflicht zur Mitteilung der Erstzuordnung verstoßen wurde.

Ob die Zuordnung mitgeteilt wurde, war im Einzelfall anhand einer Gesamtschau der in der Erklärung vorhandenen Indizien zu beurteilen. Das Schiedsgericht stellte überdies fest, dass eine Pflicht des Netzbetreibers zum Hinweis auf die Mitteilungspflicht zwar nicht besteht, allerdings aufgrund anderer Pflichtverstöße Schadensersatzansprüche entstehen könnten. Im Ergebnis schieden solche hier jedenfalls aufgrund mangelnder Kausalität aus.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Urheber
  • Clearingstelle EEG|KWKG
Aktenzeichen

2023/2-XII

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Schiedsspruch 2023/2-XII pdf 518.1 KB