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Schiedsspruch 2020/67-IV - Geltendmachen einer Erneuerung und Inbetriebnahme gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 unter dem EEG 2017 (II)

Die Clearingstelle hatte in diesem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden, ob

  1. der Schiedskläger für den Strom aus seiner Biogasanlage ab dem Jahr 2018 erstmals einen Anspruch auf Neuvergütung geltend machen und sich dafür auf eine in den Jahren 2005 bis 2008 vorgenommene „Erneuerung“ gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 berufen kann (im Ergebnis bejaht) oder ob ein solcher Anspruch verwirkt ist, und
  2. ob die Anlage des Schiedsklägers 2008 gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 erneuert und neu in Betrieb genommen wurde (ebenfalls im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2020/67-IV

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Schiedsspruch 2020/67-IV pdf 207 kB