In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ab wann die Schiedsklägerin nach dem Wechsel in die Direktvermarktung die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erfüllt hatte. Die Clearingstelle entschied, dass dies der Fall war, sobald – unabhängig von der Kenntnis der Direktvermarkterin – die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Fernsteuerung hergestellt war. Auf eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 berief sich die Schiedsklägerin ohne Erfolg.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.