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Schiedsspruch 2019/45 – Vorhalten von Fernsteuerungseinrichtungen bei Wechsel in die Direktvermarktung

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ab wann die Schiedsklägerin nach dem Wechsel in die Direktvermarktung die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erfüllt hatte. Die Clearingstelle entschied, dass dies der Fall war, sobald – unabhängig von der Kenntnis der Direktvermarkterin – die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Fernsteuerung hergestellt war. Auf eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 berief sich die Schiedsklägerin ohne Erfolg.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2019/45

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Schiedsspruch 2019/45 pdf 143 kB