In dem Verfahren hatte das Schiedsgericht zu klären, ob die 70-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 schon dadurch eingehalten ist, dass die Solaranlage des Schiedsklägers durch die Ausrichtung der Module sowohl nach Westen als auch nach Osten aufgrund der in Deutschland vorkommenden Sonnenstände ihre Maximalleistung nicht erreichen kann und ein nennenswerter Eigenverbrauch stattfindet.
Neben der Frage, ob dies im Grundsatz überhaupt möglich ist, war zu klären, ob die Voraussetzung auch im konkreten Fall vorlag.
Leitsatz:
Die 70-Prozent-Grenze in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EEG 2012 kann grundsätzlich auch durch den technischen Aufbau von Solaranlagen und den Eigenverbrauch, der etwaige Erzeugungsspitzen im relevanten Umfang abfängt, eingehalten werden. Hierzu hat der Schiedskläger nachzuweisen, dass sichergestellt ist, dass durch den technischen Aufbau und den Eigenverbrauch etwaige Erzeugungsspitzen abgefangen werden und die Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt zu keinem Zeitpunkt 70% der installierten Leistung überschreitet.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.