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Schiedsspruch 2019/11 – Anwendbarkeit der Vergütungsverringerung im EEG 2017 auf EEG-2012-Solaranlagen (I)

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

Bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen ist dann die abgemilderte Sanktion des EEG 2017 aufgrund der Übergangsbestimmungen im EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anlagenbetreiber fristgemäß die Kalenderjahresmeldung gegenüber dem Netzbetreiber vorgenommen hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG|KWKG:

1. Für seit dem 1. August 2014 eingespeisten Strom aus Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen), die noch  nicht oder nicht fristgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, ist für die Dauer des Meldeverstoßes und bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere bei Vorliegen einer rechtzeitigen Kalenderjahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Jahr) die Vergütungsverringerung um 20% gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 anwendbar. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung.

2. In diesem Fall sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null nicht anwendbar.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Siehe auch:

Bemerkungen

Das Schiedsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung) auch auf Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 entgegen des Urteils des OLG Hamm vom 10. Mai 2019 - 30 U 425/18. Das Urteil des OLG Hamm wurde zum einen zwischen der Beschlussfassung und der Ausfertigung des Schiedsspruches veröffentlicht und stützt sich zum anderen in der Begründung in Randnummer 40 und insbesondere 44 ff. noch auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/8860 (Urfassung des EEG 2017) und nicht auf die späteren Änderungen durch das Energiesammelgesetz sowie die dazu korrespondierende Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/5523, S. 92 f.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2019/11

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