In dem schiedsrichterlichen Verfahren war zu klären, ob für den Strom, der in den geplanten Solaranlagen mit einer Leistung von 20 MW erzeugt werden soll, ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 38 ff. EEG 2017 besteht. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Solaranlagen auf einer sonstigen baulichen Anlage errichtet werden und ob der Förderanspruch ausgeschlossen ist, wenn es sich bei der Vorhabensfläche zugleich um eine Konversionsfläche handelt.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.